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Filesharing; AG Frankfurt beendet Zuständigkeits-Höhenflug

Die Allzuständigkeit der Gerichte in Deutschland bei „Filesharing“-Fällen wurde kürzlich in Frankfurt für nicht statthaft erklärt.

Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 13.02.2012 Az.: 31 C 2528/11

Zur Ausgangslage:

Die Prozessbevollmächtigen der Klägerin mahnten den Beklagten ab, da diesem vorgeworfen wird, er hätte über eine Internet-Tauschbörse eine Urheberrechtsverletzung zu Lasten der Klägerin begangen. Der Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, jedoch zahlte er die seitens der Klägerin angebotenen Vergleichskosten in Höhe von 450,00 EUR nicht. Hierauf klagte die Klägerin die Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR ein und begehrt weiteren Schadensersatz in Höhe von 150,00 EUR aufgrund der unberechtigten Nutzung des Werkes. Die Klage ist am Amtsgericht in Frankfurt eingereicht. Hier befindet sich jedoch nicht der Wohnsitz des Beklagten.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht wies die Klage aufgrund der fehlenden örtlichen Zuständigkeit ab. Dabei kann die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gem. § 32 ZPO durch eine unerlaubte Handlung durchaus am Tatort begründet werden. Und generell wäre der Tatort bei einer Urheberverletzung durch „Filesharing“ auch im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt möglich. Denn auch im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt hätte die Verletzungshandlung erfolgen können. Insoweit wird von einem "fliegenden Gerichtsstand", welcher ursprünglich aus dem Presserecht entwickelt worden ist, gesprochen.
Doch begründet das Amtsgericht Frankfurt die Entscheidung damit, dass der hinter § 32 ZPO stehende Gedanke, der der Sachnähe ist. Denn die Gerichte, die sich am Tatort selbst befinden, haben oftmals bessere Aufklärungsmöglichkeiten hinsichtlich der Tatumstände. Und dieser Gedanke, so das Amtsgericht Frankfurt, komme bei „Filesharing“-Fällen zu kurz. Denn das Gericht in Frankfurt kann die Tatumstände genauso leicht oder schwer aufklären, wie das Gericht im Bezirk des Beklagten. Da jedoch gem. der §§ 12 und 13 ZPO der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten ist, ist der Klägerin das Wahlrecht des Gerichtsstandes entzogen, da der Gedanke der Sachnähe keine Rolle mehr spielt.
Das Amtsgericht Frankfurt führt daher aus, dass die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 32 ZPO auf die Verletzungsorte für unerlaubte Handlungen beschränkt werden müsse, in welchen sich die Verletzungshandlung bestimmungsgemäß auswirken sollte. Im vorliegenden Fall wäre dies der Bezirk des Wohnsitzes des Beklagten gewesen.