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Unterlizenz gestärkt durch Sukzessionstheorie

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte erneut über das Schicksal der Unterlizenz.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2012 Az.: I ZR 70/10

Die Ausgangslage stellte sich wie folgt dar:

Die Hauptlizenznehmerin stellte ihre Zahlungen an die Klägerin ein. Diese kündigte daraufhin den Lizenzvertrag und forderte nicht nur von dieser, sondern auch von der Unterlizenznehmerin die abgeleiteten einfachen Nutzungsrechte zurück.Die Rechte der Unterlizenznehmerin bei Erlöschen des Vertragsverhältnisses zwischen Hauptlizenznehmer und Urheber, waren bis in das Jahr 2009 weitgehend ungeklärt.

Der BGH führt seine bisherige Rechtsprechung fort und stützt die Interessen des Unterlizenznehmers. Er unterstreicht in seinem Urteil die Schutzwürdigkeit der Interessen des Unterlizenznehmers und wendet als Begründung die Sukzessionstheorie an. Diese beinhaltet, dass ein Unterlizenznehmer ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand seiner Lizenz hat.

Den Fortbestand der Unterlizenz mit der Sukzessionstheorie zu begründen ist unserer Meinung nach richtig. Denn spätestens seit der Gesetzesnovellierung des Urhebergesetzes im Jahr 2002 ist der dahinterstehende Streit, ob eine einfache Lizenz eine dingliche Wirkung haben kann, obsolet geworden. Denn seit dem regelt § 33 UrhG, dass eine einfache Lizenz gegenüber einem späteren Erwerber einer ausschließlichen Lizenz bestehen bleibt. So heißt es in § 33 UrhG wörtlich: „Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam.“ Damit ist klargestellt, dass einer einfachen Nutzungslizenz auch eine dingliche Wirkung zugesprochen wird. Wenn die einfache Nutzungslizenz aber auch eine dingliche Wirkung entfaltet, kann sie nicht von einer Hauptlizenz abhängig sein.
Der BGH berücksichtigt bei dieser Entscheidung auch die Interessen des Hauptlizenzgebers. Denn dieser, so der BGH, hat nach Wegfall des ausschließlichen Nutzungsrechts hinsichtlich des Hauptlizenznehmers einen Anspruch gegen diesen auf Abtretung seines Anspruchs gegenüber dem Unterlizenznehmer. Und dieser Anspruch richtet sich auf Zahlung. In der Theorie sind damit zumindest die Interessen der Parteien ausgeglichen.