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Befristung an der Kette

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) äußerte sich zur Frage, wann ein Kettenbefristungsarbeitsverhältnis trotz Angabe eines Befristungsgrundes unwirksam ist.

 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2012 - 7 AZR 443/09, 7 AZR 783/10

Das BAG hatte über den folgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin erhielt von ihrem Arbeitgeber dreizehn aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge. Der Befristungsgrund  lag jeweils in der Vertretung von Kollegen, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden.  Das besondere hieran war jedoch nicht die vielen aufeinanderfolgende  „Kettenarbeitsverträge“, sondern der Umstand, dass der Arbeitgeber gleichzeitig einen permanenten Vertretungsbedarf hat und hatte.
Denn nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages prinzipiell zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein solcher sachlicher Grund ist beispielsweise die Vertretung eines anderen Arbeitsnehmers. Das Problem lag vielmehr in dem Umstand, dass der Arbeitgeber einen ständigen Vertretungsbedarf hatte, so dass sich die Frage stellte, ab wann ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag rechtsmissbräuchlich wird. Denn die Tatsache, dass der Arbeitgeber einen permanenten Vertretungsbedarf hat und gleichzeitig mit der Klägerin nur befristete Arbeitsverträge abschließt, so die Richter am BAG, könnte gegen § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP der Rahmenvereinbarung vom 28.06.1999 des Rates (Richtlinie 1999/70/EG) verstoßen.
Der EUGH hatte hiergegen jedoch keine Bedenken. Die „Kettenverlängerungspraxis“ sei vor dem Hintergrund ständigen Vertretungsbedarfes nur dann unwirksam, wenn hierin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten erkennbar ist. Dieses ist jedoch an hohe Voraussetzungen geknüpft. Es  müssten daher alle Umstände des Einzelfalls überprüft, jedoch besonders die Anzahl und die Dauer der Verträge des Arbeitsnehmers mit dem Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Das BAG entschied nun, dass die Voraussetzungen dann vorliegen, wenn dreizehn aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge bei gleichzeitigem Bestehen eines permanenten Vertretungsbedarfes mit einer Arbeitnehmerin geschlossen werden.