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Zur Bestellung, bitte!

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2012 - II ZR 55/11

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, in wie weit eine erneute, jedoch vorzeitige Bestellung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft zulässig ist. Die Problematik dabei ist, dass gem. § 84 AktG Vorstandsmitglieder nur für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden dürfen. Und § 84 Abs.1 Satz 3 AktG regelt unmissverständlich, dass „[die erneute Bestellung] frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden kann“. Der bisherige Streitpunkt war jedoch, ob eine noch frühere Bestellung des Vorstandsmitglieds möglich ist, wenn die gegenwärtige Position als Vorstandsmitglied fallen gelassen wird.
Hierzu äußerte sich der BGH unmissverständlich. Entscheidend ist demnach, dass der Aufsichtsrat zumindest alle fünf Jahre über eine erneute Bestellung entscheidet. Es sei, so der BGH, weder aus dem Sinn und Zweck der Norm, noch aus der Geschichte heraus zu erklären, warum eine erneute vorzeitige Bestellung nicht möglich sein solle, wenn gleichzeitig sichergestellt ist, dass die Bestellung nicht über fünf Jahre andaure und sich der Aufsichtsrat nicht länger als nach § 84 Abs. 1 AktG zulässig bindet. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht einer vorzeitigen Bestellung nichts im Wege.