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Frischer Urlaubswind vom BAG – Aufgabe der Surrogatstheorie

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2012 - 9 AZR 652/10

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ändert seine bisherige Rechtsprechung zu der Frage, ob Arbeitnehmer nach einer Kündigung weiter an enge Fristen gebunden sind, wenn es um die Bezahlung offener Urlaubsansprüche geht. Die bisherige Rechtsprechung ging von den Fristen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) aus, die der Arbeitnehmer einzuhalten hatte, wenn er sich auf einen Urlaubsabgeltungsanspruch berufen möchte.

Danach hatte der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs in das nächste Kalenderjahr sollte, soweit statthaft, bisher nur bis spätestens Ende März des Folgejahres möglich sein, wollte der Arbeitnehmer den Urlaub nicht verfallen lassen.

 Da der Urlaubsabgeltungsanspruch als Ersatz (Surrogat) für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruch verstanden wurde, galt diese Befristung nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch.

Damit soll nun Schluss sein. Das BAG urteilte, dass der Urlaubsentgeltanspruch als Geldleistung nicht unter die Fristen des Bundesurlaubsgesetzes falle. Damit ist die bislang angenommene Frist hinfällig. 

So entschied das BAG, dass dem klagenden Arbeitnehmer eine Abgeltung des Resturlaubs zusteht, selbst dann, wenn dieser Anspruch erst im Folgejahr gegenüber dem Arbeitgeber geltend machte.