Die nächste Abmahnwelle kündigt sich an. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) trat erst am 28. Juni 2025 in Kraft. Bereits kurze Zeit später kursierten erste „Abmahnungen“. Webseiten wurden als „nicht barrierefrei“ gerügt. Tatsächlich wurde dann allerdings nur die Herstellung der Barrierefreiheit und die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von etwa 600,- EUR verlangt. Die neue Abmahnwelle geht hierüber hinaus. Wir zeigen Ihnen, worum es geht und erklären, was Sie tun können und ggf. auch tun sollten.
Abmahnung von MK | Michael Krause, Rechtsanwalt aus Berlin
Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei MK | Michael Krause vor. Gerügt werden vermeintliche Verstöße gegen das BFSG. Durch eine in Auftrag gegebene Webseitenanalyse der Webseite unseres Mandanten seien Verstöße gegen das BFSG festgestellt worden. Die Website erfülle nicht die Voraussetzungen des § 3 BFSG i.V.m. Anlage 1 zum BFSG. Bei den vermeintlich festgestellten Verstößen handelt es sich um die Folgenden:
- Verstoß 1: Ein Klick ins Leere (leerer Link)
- Verstoß 2: Unsichtbares Element (Extrem schwacher Kontrast)
- Verstoß 3. Verwirrende Bild-Beschreibungen (Verdächtiger Alternativtext)
Es wird behauptet, die Webseite unseres Mandanten falle als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr unter den Anwendungsbereich des § 2 Nr. 7 BFSG. Zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis.
Es werden mehrere Ansprüche geltend gemacht gerichtet auf
- Unterlassung,
- Beseitigung,
- Auskunft,
- Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten i.H.v. 1.784,10 EUR netto,
- Erstattung der Kosten der Webseitenanalyse i.H.v. 490,00 EUR netto.
Im Fall der Nichterfüllung der geltend gemachten Ansprüche werden rechtliche Schritte (einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage) angedroht. Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Marktaufsichtsbehörde ein Bußgeld i.H.v. bis zu 100.000,- EUR auferlegen kann.
Der Abmahnung beigefügt ist ein „Barrierefreiheits-Prüfbericht“ der K3 International GmbH.
Was unterscheidet diese Abmahnung von früheren Abmahnungen?
Soweit uns bekannt ist, litten frühere Abmahnungen unter formellen Mängeln. Mit ihnen wurde keine Unterlassung, sondern die Herstellung der Barrierefreiheit verlangt. Rechtliche Schritte wurden nicht angedroht. Es wurde die Zahlung eines Pauschalbetrages verlangt. Die formellen Anforderungen an eine Abmahnung waren daher bereits nicht erfüllt.
Die uns vorliegende Abmahnung geht über die früheren Abmahnungen deutlich hinaus. Sie erfüllt nunmehr zumindest eher die formellen Anforderungen an eine Abmahnung als die früheren Abmahnungen.
Auch bei der uns vorliegenden Abmahnung handelt es sich augenscheinlich um ein mit einem KI-Chatbot (ChatGPT oder ähnlicher Chatbot) erstelltes Standardschreiben. Es werden allerdings Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Daneben wird ein deutlich höherer Zahlungsanspruch (Kostenerstattung) geltend gemacht. Insgesamt wird die Zahlung eines Betrages i.H.v. 2.706,18 EUR verlangt. Gerichtliche Schritte werden angedroht.
Was früher als „formelle Mängel“ der Abmahnung gerügt wurde, ist in dieser Abmahnung nunmehr enthalten. Sollten Sie eine Abmahnung der Kanzlei MK | Michael Krause aus Berlin erhalten, empfehlen wir Ihnen, diese ernst zu nehmen.
Abgemahnt wegen mangelhafter Barrierefreiheit der Webseite – Was kann ich tun?
Wenn auch Sie abgemahnt wurden, weil Ihre Website angeblich nicht barrierefrei ist und gegen die Regelungen des BFSG verstößt, nehmen Sie die Abmahnung und in ihr gesetzten Frist ernst. Fristversäumnisse können die Angelegenheit auf die nächste Eskalationsstufe heben. Die Gegenseite könnte sich tatsächlich veranlasst sehen, den Rechtsweg zu beschreiten. Liegt dann tatsächlich ein Verstoß gegen die Regelungen des BFSG vor und fällt Ihre Website in dessen Anwendungsbereich sind im Falle des Unterliegens nicht nur außergerichtliche Abmahnkosten, sondern auch die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Wir empfehlen Ihnen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese kann dann die Abmahnung prüfen, insbesondere ob sie an formellen Mängeln leidet oder aus anderen Gründen unbegründet ist. So kann etwa geprüft werden:
a) Ist der Anwendungsbereich des BFSG überhaupt eröffnet?
Das BFSG zielt auf Produkte und Dienstleistungen ab, die für Verbraucher bestimmt sind. Nach derzeitigem Stand gehen wir davon aus, dass Webseiten, die ersichtlich und nachweislich ausschließlich für den B2B-Bereich vorgehalten werden, über die insbesondere also keine Verbrauchergeschäfte abgeschlossen werden können, nicht in den Anwendungsbereich des BFSG fallen. Die Beweislast hierfür liegt allerdings beim demjenigen, der sich auf den ausschließlichen B2B-Bereich beruft.
- § 1 Abs. 4 BFSG schließt bereits per se bestimmte Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen aus. Es kann geprüft werden, ob ein solcher Ausschlusstatbestand erfüllt ist.
- Sind Sie ein Kleinstunternehmen i.S.d. BFSG und erbringen sie ausschließlich Dienstleistungen, sind Sie ebenfalls gemäß § 3 Abs. 3 BFSG vom Anwendungsbereich des BFSG nicht erfasst. Als Kleinstunternehmen i.S.d. BFSG gelten Sie derzeit, wenn Sie kumulativ beide folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Weniger als 10 Beschäftigte
- Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.
- Weiter ist zu prüfen, ob Sie überhaupt Anbieter der in § 1 Abs. 2, 3 BFSG abschließend aufgeführte Produkte und/oder Dienstleistungen sind. Bieten sie weder solche Produkte noch solche Dienstleistungen an, sind Sie ebenfalls nicht vom Anwendungsbereich des BFSG erfasst. Der Anwendungsbereich ist allerdings schnell eröffnet. Er ist etwa dann eröffnet, wenn Sie Verbrauchern ermöglichen, über Ihre Website einzukaufen (Online-Shop) oder Termine zu buchen.
Erfüllt die Abmahnung die formellen Anforderungen oder ist sie rechtsmissbräuchlich?
Gerade bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Abmahnung den formellen Anforderungen genügt. Wenn die Abmahnung den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG nicht genügt oder sie sich als rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8c UWG darstellt, kann der Abgemahnte die Abmahnung zurückweisen und selbst Kostenerstattungsansprüche gegen den Abmahner geltend machen.
Bereits die ersten „Abmahnungen“ als auch die „neue“ uns vorliegende Abmahnung leiden unserer Ansicht nach an formellen Mängeln. Es bestehen außerdem Anhaltspunkte für eine Missbräuchlichkeit der Abmahnungen.
Anhaltspunkte für formelle Mängel sind beispielsweise die folgenden:
- Werden in der Abmahnung nicht klar und verständlich die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung dargelegt kann dies einen formellen Mangel darstellen. Der Abmahner muss z.B. Angaben dazu macht, dass er als Mitbewerber des Abgemahnten Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Dergleichen wird zwar pauschal behauptet. Dargelegt werden diese zwei Voraussetzungen allerdings bislang nicht.
- Auch wenn es der Abmahnung an einer klaren und verständlichen Angabe hinsichtlich der tatsächlichen Umstände der Rechtsverletzung fehlt, ist dies ein Hinweis auf einen formellen Mangel. Diese Angaben müssen derart klar und verständlich für den Abgemahnten sein, dass er weiß, was ihm vorgeworfen wird und was er konkret zu unterlassen hat. Hieran mangelt es solchen Abmahnungen in der Regel.
Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Abmahnung sind zum Beispiel die folgenden:
- Eine missbräuchliche Abmahnung ist im Zweifel etwa dann anzunehmen, wenn die Erstattung von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe im Vordergrund der Abmahnung steht.
- Auch ein unangemessen hoher Gegenstandswert für eine Abmahnung ist ein Indiz für die Missbräuchlichkeit einer Abmahnung.
Die Ansetzung eines Gegenstandswertes i.H.v. 50.000,- EUR beurteilen wir als deutlich überzogen. Die verlangte Kostenerstattung i.H.v. 1.784,10 EUR netto (Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren) und die daneben geltend gemachte Kostenerstattung für einen aus unserer Sicht durchweg mangelhaften Prüfbericht i.H.v. weiteren 490,- EUR netto, insgesamt 2.274,10 EUR netto (2.706,18 EUR brutto), beurteilen wir als deutliches Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung.
Vorgehen gegen unberechtigte BFSG-Abmahnung
Stellt sich heraus, dass Sie zu Unrecht abgemahnt wurden, etwa weil Ihre Webseite die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt oder Sie gar nicht in den Anwendungsbereich des BSG fallen kann es sich anbieten, in den „Gegenangriff“ überzugehen.
Die Abmahnung könnte als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Gegenseite könnte aufgefordert werden, eine Erklärung abzugeben, mit der sie sich verpflichtet, von den geltend gemachten Ansprüchen Abstand zu nehmen und auch zukünftig keine Ansprüche aus dem den Sachverhalt zugrunde liegenden Sachverhalt geltend zu machen.
Weiter könnte ein eigener Kostenerstattungsanspruch für die erforderliche Rechtsverteidigung gegen die unberechtigte Abmahnung gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden.
Außerdem könnte die Erhebung einer negativen Feststellungsklage angedroht werden. Mit dieser könnte ggf. gerichtlich die Unbegründetheit der Abmahnung festgestellt und der eigenen Kostenerstattungsanspruch durchgesetzt werden.
Was tun, wenn die Webseite tatsächlich nicht barrierefrei ist?
Sollten Sie in den Anwendungsbereich des BFSG fallen und ihre Webseite tatsächlich nicht barrierefrei sein, besteht voraussichtlich auch trotz der Übergangsregelung des § 38 BFSG Handlungsbedarf. Andernfalls besteht ein hohes Abmahnrisiko.
Häufig stellt sich die Frage, welche Anforderungen an die Barrierefreiheit konkret gestellt werden. Eine Antwort hierauf würde an dieser Stelle den Rahmen des Beitrags sprengen. Die Anforderungen an die Barrierefreiheit ergeben sich aber aus mehreren Regelungen, insbesondere aus
- §§ 14, 28 BFSG i.V.m. Anlage 3 zum BFSG
- den Regelungen der BFSGV
- dem europäischen Standard EN 301549:2021 (Accessibility requirements for ICT products and services)
- der Richtlinie (EU) 2019/882
den WCAG Standards/Guidelines
Die vorstehende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Unsere Kanzlei ist eine auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei. Verschaffen Sie sich gerne einen Überblick über alle unsere Beratungsschwerpunkte, zu denen insbesondere das Wettbewerbsrecht zählt.
Sollten auch Sie abgemahnt worden sein, weil Ihre Webseite angeblich nicht barrierefrei ist und gegen die Regelungen des BFSG verstößt, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir beraten und unterstützen Sie gerne. Gemeinsam mit Ihnen besprechen wir Handlungsalternativen und stimmen ein zweckmäßiges Vorgehen ab.
Autor: Rechtsanwalt Bengt Langer
Zu den Tätigkeits- und Beratungsschwerpunkten zählen insbesondere das Marken-, Design- und Wettbewerbsrecht.